Artikel 34 RL 92/49/EWG
Artikel 14 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 14Jedes Unternehmen, das zum ersten Mal in einem oder mehreren Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon zu unterrichten und dabei die Art der Risiken, die es decken will, anzugeben.
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