Artikel 35 RL 92/49/EWG
Artikel 16 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 16(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats machen binnen einer Frist von einem Monat ab der in Artikel 14 vorgesehenen Bekanntmachung dem oder den Mitgliedstaaten, in deren Staatsgebiet das Unternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben will, Mitteilung über
- a)
- eine Bescheinigung, daß das Unternehmen über die Solvabilitätsspanne gemäß Artikel 16 und 17 der Richtlinie 73/239/EWG verfügt;
- b)
- die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf;
- c)
- die Natur der Risiken, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung decken will.
Gleichzeitig benachrichtigen sie hiervon das betroffene Unternehmen.
Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen unter den Zweig 10 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG — ausschließlich der Haftung des Frachtführers — eingestufte Risiken im Wege des Dienstleistungsverkehrs decken will, kann verlangen, daß das Unternehmen
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Namen und Anschrift des in Artikel 12a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Vertreters mitteilt;
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eine Erklärung vorlegt, wonach das Unternehmen Mitglied des nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds des Mitgliedstaats der Dienstleistung geworden ist.
(2) Teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die in Absatz 1 bezeichneten Angaben mit, so machen sie dem Unternehmen innerhalb derselben Frist die Gründe für diese Ablehnung bekannt. Gegen diese Ablehnung muß im Herkunftsmitgliedstaat ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden können.
(3) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem es über die unter Absatz 1 vorgesehene Mitteilung in Kenntnis gesetzt worden ist.
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