Artikel 36 RL 92/49/EWG
Artikel 17 der Richtlinie 88/357/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 17Für jede Änderung der in Artikel 14 bezeichneten Angaben, die das Unternehmen vornehmen will, ist das in den Artikeln 14 und 16 vorgesehene Verfahren einzuhalten.
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