Artikel 43 RL 92/49/EWG

(1) Artikel 21 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben.

(2) Wird eine Versicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.

Werden dem Versicherungsnehmer Dokumente zur Verfügung gestellt, so muß der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen betreffen nicht die in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Risiken.

(3) Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muß, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Sitzes oder gegebenenfalls der Zweigniederlassung des Versicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, ersichtlich sein.

Jeder Mitgliedstaat kann verlangen, daß auch der Name und die Anschrift des Vertreters des Versicherungsunternehmens im Sinne des Artikels 12a Absatz 4 der Richtlinie 88/357/EWG in den in Unterabsatz 1 genannten Dokumenten aufgeführt werden.

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