Artikel 44 RL 92/49/EWG

(1) Artikel 22 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben.

(2) Jedes Versicherungsunternehmen muß der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für im Rahmen der Niederlassungsfreiheit getätigte Geschäfte und getrennt davon für im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge, die Höhe der Erstattungsleistungen und der Rückstellungen — ohne Abzug der Rückversicherung — pro Mitgliedstaat und pro Versicherungszweig sowie in bezug auf den Zweig 10 von Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG — ausschließlich der Haftung des Frachtführers —, die Häufigkeit und die durchschnittlichen Kosten der Erstattungsleistungen mitteilen.

Die Gruppen von Versicherungszweigen sind:

Unfall und Krankheit (Zweige 1 und 2);

Kraftfahrzeuge (Zweige 3, 7 und 10; die den Zweig 10 betreffenden Zahlen ausschließlich der Haftung des Frachtführers sind zu präzisieren);

Feuer- und sonstige Sachschäden (Zweige 8 und 9);

See-, Transport- und Luftfahrzeugversicherung (Zweige 4, 5, 6, 7, 11 und 12);

allgemeine Haftpflicht (Zweig 13);

Kredit und Kaution (Zweige 14 und 15);

andere Zweige (Zweige 16, 17 und 18).

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats auf Antrag innerhalb einer vertretbaren Frist die Angaben zusammengefaßt mit.

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