Artikel 45 RL 92/49/EWG
(1) Artikel 24 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben.
(2) Diese Richtlinie schränkt nicht das Recht der Mitgliedstaaten ein, es denjenigen Unternehmen, die in ihrem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, zur Auflage zu machen, unter denselben Bedingungen, wie die dort zugelassenen Unternehmen den Fonds, die die Zahlung von Entschädigungen an Versicherungsnehmer und geschädigte Dritte garantieren sollen, beizutreten und sich an ihnen zu beteiligen.
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