Artikel 46 RL 92/49/EWG

(1) Artikel 25 der Richtlinie 88/357/EWG wird aufgehoben.

(2) Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen alle Versicherungsverträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 88/357/EWG belegen ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden; das gilt hinsichtlich Spanien auch für die Zuschläge, die kraft Gesetzes an den spanischen „Consorcio de Compensación de Seguros” zum Ausgleich von in diesem Mitgliedstaat aufgrund außerordentlicher Ereignisse eintretenden Schäden abzuführen sind.

Abweichend von Artikel 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich der Richtlinie 88/357/EWG sind bei der Anwendung dieses Absatzes die beweglichen Sachen, die sich in einem Mitgliedstaat in einem Gebäude befinden, mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, ein in diesem Mitgliedstaat belegenes Risiko, auch wenn das Gebäude und sein Inhalt nicht durch ein und dieselbe Versicherungspolice erfaßt werden.

Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 7 der Richtlinie 88/357/EWG anwendbare Recht nicht berührt.

Jeder Mitgliedstaat wendet vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung auf die Unternehmen, die Risiken in seinem Staatsgebiet decken, seine einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Unterabsatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll.

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