Artikel 47 RL 92/49/EWG

Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 bis zum 1. Januar 1996 aufschieben. Bis dahin gilt in dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Fall Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Wurde die technische Grundlage für die Berechnung der Prämien den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 mitgeteilt, so übermitteln diese Behörden diese Angaben unverzüglich den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, damit diese ihre Bemerkungen vorbringen können. Wenn die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Bemerkungen nicht berücksichtigen, teilen sie dies den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, ausführlich mit einer Begründung mit.

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