Artikel 48 RL 92/49/EWG

Die Mitgliedstaaten können den Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und deren Grundstücke und Gebäude, die die versicherungstechnischen Rückstellungen darstellen, zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie den in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Prozentsatz übersteigen, eine Frist bis längstens 31. Dezember 1998 einräumen, innerhalb der sie dieser Bestimmung nachkommen müssen.

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