Artikel 49 RL 92/49/EWG

Das Königreich Dänemark kann die Anwendung dieser Richtlinie auf die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle bis zum 1. Januar 1999 aufschieben. Bis dahin bleibt die in Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 88/357/EWG für Arbeitsunfälle vorgesehene Ausnahmeregelung in Dänemark in Kraft.

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