Artikel 50 RL 92/49/EWG

Für Spanien gilt bis zum 31. Dezember 1996 und für Griechenland und Portugal bis zum 31. Dezember 1998 folgende Übergangsregelung für Verträge zur Deckung von Risiken, die ausschließlich in einem dieser Mitgliedstaaten belegen sind, mit Ausnahme der in Artikel 5 Buchstabe d) der Richtlinie 73/239/EWG definierten Risiken:

a)
Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG und den Artikeln 29 und 39 der vorliegenden Richtlinie können die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten verlangen, daß die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen vor ihrer Verwendung mitgeteilt werden.
b)
Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen für die unter diesen Artikel fallenden Verträge wird unter Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats nach den von ihm festgelegten Vorschriften oder in Ermangelung deren nach den in diesem Staat gemäß dieser Richtlinie geltenden Praktiken bestimmt. Die Bedeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige und kongruente Aktiva und die Belegenheit dieser Aktiva erfolgt unter Aufsicht dieses Mitgliedstaats nach seinen dieser Richtlinie entsprechenden Vorschriften oder Praktiken.

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