Artikel 51 RL 92/49/EWG

Die folgenden technischen Anpassungen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG sowie der vorliegenden Richtlinie auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 2 der Richtlinie 91/675/EWG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

Erweiterung der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 73/239/EWG vorgesehenen Rechtsformen;

Änderungen der Liste im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG oder die Anpassung der Terminologie dieser Liste, um die Entwicklung der Versicherungsmärkte zu berücksichtigen;

Klarstellung der in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 73/239/EWG aufgezählten, die Solvabilitätsspanne konstituierenden Elemente, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen;

Änderung des Mindestbetrags für den in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG vorgesehenen Garantiefonds, um Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen;

Änderung der in Artikel 21 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Liste der zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassenen Vermögenswerte sowie der Streuungsregelungen, die in Artikel 22 dieser Richtlinie festgelegt sind, zwecks Berücksichtigung der Schaffung neuer Finanzinstrumente;

Änderung der in Anhang 1 der Richtlinie 88/357/EWG vorgesehenen Lockerungen des Kongruenzprinzips, um die Entwicklung neuer Instrumente zur Dekkung des Wechselkursrisikos oder Fortschritte im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen;

Klarstellung von Begriffsbestimmungen, um zu gewährleisten, daß die Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG sowie die vorliegende Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt werden;

Anpassung der in Artikel 15b Absatz 1 festgelegten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

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