Artikel 52 RL 92/49/EWG

(1) Diejenigen Zweigniederlassungen, die ihre Geschäftstätigkeit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Mitgliedstaats der Niederlassung aufgenommen haben, bevor die Anwendungsbestimmungen dieser Richtlinie in Kraft getreten sind, werden so gestellt, als ob sie Gegenstand des in Artikel 10 Absätze 1 bis 5 der Richtlinie 73/239/EWG vorgesehenen Verfahrens gewesen sind. Sie unterliegen ab dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens den Artikeln 15, 19, 20 und 22 der Richtlinie 73/239/EWG sowie Artikel 40 der vorliegenden Richtlinie.

(2) Die Artikel 34 und 35 berühren nicht die Rechte, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätige Versicherungsunternehmen vor Inkrafttreten der Anwendungsvorschriften zu dieser Richtlinie erworben haben.

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