Artikel 5 RL 92/49/EWG
Artikel 7 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 7(1) Die Zulassung gilt für die gesamte Gemeinschaft. Sie erlaubt dem Unternehmen, dort Tätigkeiten auszuüben, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, sei es im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
(2) Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, daß der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt, die unter Buchstabe A des Anhangs fallen.
Jedoch
- a)
- kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam unter der im Anhang unter Buchstabe B genannten zusammenfassenden Bezeichnung erteilen;
- b)
- umfaßt die für einen oder mehrere Versicherungszweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Versicherungszweig, wenn die im Anhang unter Buchstabe C vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
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