Artikel 4 RL 92/49/EWG
Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:
Artikel 6Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.
Diese Zulassung muß bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von
- a)
- Unternehmen, die ihren Sitz im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen,
- b)
- Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen.
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