Artikel 4 RL 92/49/EWG

Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG erhält folgende Fassung:

Artikel 6

Die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.

Diese Zulassung muß bei den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von

a)
Unternehmen, die ihren Sitz im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats begründen,
b)
Unternehmen, die die Zulassung gemäß Unterabsatz 1 erhalten haben und ihre Tätigkeit auf einen ganzen Versicherungszweig oder auf andere Versicherungszweige ausdehnen.

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