Artikel 3 RL 92/49/EWG

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 treffen die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen, damit die für den Zugang zur Tätigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole, die den in ihrem Staatsgebiet errichteten Anstalten gewährt wurden und in Artikel 4 der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführt sind, spätestens zum 1. Juli 1994 abgeschafft werden.

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