Artikel 2 RL 92/49/EWG

(1) Diese Richtlinie findet auf die in Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungen und Unternehmen Anwendung.

(2) Diese Richtlinie ist weder auf Versicherungen und Geschäftsvorgänge noch auf Unternehmen und Institutionen, auf die die Richtlinie 73/239/EWG keine Anwendung findet, noch auf die in Artikel 4 derselben Richtlinie genannten Anstalten anwendbar.

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