Artikel 1 RL 92/49/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
- a)
- Versicherungsunternehmen: jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat;
- b)
- Zweigniederlassung: jede Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens unter Berücksichtigung des Artikels 3 der Richtlinie 88/357/EWG;
- c)
- Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;
- d)
- Mitgliedstaat der Zweigniederlassung: der Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, welche das Risiko deckt;
- e)
- Mitgliedstaat der Dienstleistung: der Mitgliedstaat, in dem das Risiko gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 88/357/EWG belegen ist, wenn es von einem Versicherungsunternehmen oder von einer Zweigniederlassung aus einem anderen Mitgliedstaat gedeckt wird;
- f)
- Kontrolle: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG(1) vorgesehen, oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
- g)
- qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder jede andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird.
Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 8 und 15 sowie in Bezug auf die anderen in Artikel 15 genannten Beteiligungsschwellen werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG(2) genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG(3) halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert;
- h)
- Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
- i)
- Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;
- j)
- geregelter Markt: Finanzmarkt, der bis zur Festlegung einer Definition im Rahmen einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen von dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens als geregelter Markt angesehen wird und dadurch gekennzeichnet ist,
- —
-
daß er regelmäßig funktioniert und
- —
daß von den entsprechenden Behörden erlassene oder genehmigte Bestimmungen die Markttätigkeit, den Marktzugang und, im Fall der Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Bedingungen für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse(4), die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung bzw., wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen regelt, unter denen diese Finanzinstrumente auf dem Markt gehandelt werden dürfen.
Ein geregelter Markt im Sinne der vorliegenden Richtlinie kann in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland liegen. Im letzteren Fall muß der Markt von dem Herkunftsmitgliedstaat des Unternehmens anerkannt sein und vergleichbaren Anforderungen entsprechen. Die Qualität der dort gehandelten Finanzinstrumente muß der Qualität der Instrumente vergleichbar sein, die auf dem geregelten Markt bzw. den geregelten Märkten des betreffenden Mitgliedstaats gehandelt werden;
- k)
- zuständige Behörden: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen innehaben;
- l)
- enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch
- a)
- Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
- b)
- Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG(5) oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).
- (3)
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
- (4)
ABl. Nr. L 66 vom 13.3.1979, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/148/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 5.3.1982, S. 22).
- (5)
ABl. Nr. L 193 vom 18.7.1993, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).
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