Präambel RL 92/49/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gesützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Binnenmarkt in der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) muß unter dem doppelten Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vollendet werden, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, in der Gemeinschaft belegene Risiken zu decken.
(2)
Die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG(4) hat dadurch in hohem Maße zur Verwirklichung des Binnenmarktes in der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) beigetragen, daß sie Versicherungsnehmern, die aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art des zu deckenden Risikos keinen besonderen Schutz in dem Mitgliedstaat benötigen, in dem das Risiko belegen ist, die uneingeschränkte Wahlfreiheit auf einem größtmöglichen Versicherungsmarkt einräumte.
(3)
Die Richtlinie 88/357/EWG stellt folglich einen bedeutenden Abschnitt bei der Verschmelzung der einzelstaatlichen Märkte zu einem einheitlichen Binnenmarkt dar: dieser Abschnitt muß durch weitere Gemeinschaftsinstrumente ergänzt werden, damit es allen Versicherungsnehmern, unabhängig von ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art der zu deckenden Risiken ermöglicht wird, jeden Versicherer mit Sitz in der Gemeinschaft zu wählen, der in ihr seine Geschäftstätigkeit im Rahmen der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit ausübt, wobei ihnen gleichzeitig ein angemessener Schutz zu gewährleisten ist.
(4)
Die vorliegende Richtlinie fügt sich in das gemeinschaftliche Normenwerk ein, das insbesondere mit der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(5) und mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 betreffend die Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse der Versicherungsunternehmen(6) geschaffen wurde.
(5)
Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.
(6)
Folglich hängen künftig der Zugang zum Versicherungsgeschäft und die Ausübung des Versicherungsgeschäfts von einer einheitlichen Zulassung ab, die von den Behörden des Mitgliedstaats erteilt wird, in dem das Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung erlaubt es dem Unternehmen, über- all in der Gemeinschaft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit Geschäfte zu betreiben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung kann von Versicherungsunternehmen, die in ihm tätig werden möchten und schon im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, keine neue Zulassung mehr verlangen. Es ist also erforderlich, die Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG in diesem Sinne zu ändern.
(7)
Die Aufsicht über die finanzielle Solidität des Versicherungsunternehmens, insbesondere über seine Solvabilität und die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen sowie deren Bedekkung durch kongruente Vermögenswerte, ist künftig von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats wahrzunehmen.
(8)
In einigen Artikeln dieser Richtlinie sind nur Mindestvorschriften festgelegt. Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Versicherungsunternehmen strengere Regelungen erlassen.
(9)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen über die notwendigen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens in der ganzen Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Insbesondere müssen sie angemessene Vorbeugemaßnahmen ergreifen oder Sanktionen verhängen können, um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts zu verhindern.
(10)
Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen und beinhaltet den Zugang zu allen Versicherungstätigkeiten — mit Ausnahme der Lebensversicherung — in der ganzen Gemeinschaft und damit die Möglichkeit für jeden zugelassenen Versicherer, jedes im Anhang zur Richtlinie 73/239/EWG genannte Risiko zu decken. Deshalb müssen Monopole gewisser Anstalten, die in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Risiken decken, aufgehoben werden.
(11)
Es ist notwenidg, die Vorschriften über die Bestandsübertragung an die durch die vorliegende Richtlinie eingeführte rechtliche Regelung der einheitlichen Zulassung anzupassen.
(12)
Die Richtlinie 91/674/EWG hat die wesentliche Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über technische Rückstellungen, die die Versicherer zur Sicherstellung der übernommenen Verpflichtungen bilden müssen, bereits vorgenommen; damit kann auch bezüglich dieser Rückstellungen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zur Anwendung kommen.
(13)
Es ist angebracht, die Vorschriften über die Mischung der die technischen Rückstellungen bedekkenden Vermögenswerte sowie die Lokalisierungs- und Kongruenzregeln zu koordinieren, um die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zu erleichtern. Bei dieser Koordinierung ist die durch die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages(7) zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs erlassenen Maßnahmen sowie die im Hinblick auf die Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion erzielten Fortschritte der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(14)
Der Herkunftsmitgliedstaat darf jedoch von den Versicherungsunternehmen nicht verlangen, die Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen bedecken, in bestimmten Kategorien von Vermögenswerten anzulegen, da derartige Bestimmungen nicht mit den in der Richtlinie 88/361/EWG vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapitalverkehrs zu vereinbaren sind.
(15)
In Erwartung einer Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen, durch die unter anderem die Definition des Begriffs „geregelter Markt” harmonisiert wird, muß dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie unbeschadet der künftigen Harmonisierung vorläufig definiert werden; diese vorläufige Definition wird durch die auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Definition ersetzt werden, aufgrund deren die einschlägigen Befugnisse, die durch die vorliegende Richtlinie vorübergehend dem Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens übertragen werden, an den Herkunftsmitgliedstaat des Marktes übergehen.
(16)
Es ist angebracht, die Liste der Eigenmittel, die die in der Richtlinie 73/239/EWG vorgeschriebene Solvabilitätsspanne bilden können, zu vervollständigen, um neue Finanzinstrumente und die Möglichkeiten zu berücksichtigen, die auch anderen Finanzinstituten bei der Aufstockung der Eigenmittel zugestanden wurden.
(17)
Im Rahmen eines integrierten Versicherungsmarktes ist es angebracht, den Versicherungsnehmern, die aufgrund ihrer Eigenschaft, ihrer Bedeutung oder der Art des zu deckenden Risikos keinen besonderen Schutz in dem Mitgliedstaat benötigen, in dem das Risiko belegen ist, die volle Wahlfreiheit bezüglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechts einzuräumen.
(18)
Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, die in ihrem Staatsgebiet belegene Risiken decken, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für diejenigen Versicherungsnehmer dar, die einen besonderen Schutz benötigen.
(19)
Im Rahmen des Binnenmarktes liegt es im Interesse des Versicherungsnehmers, daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können. Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, hat darauf zu achten, daß alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird; dies gilt jedoch nur unter der Bedingung, daß die betreffenden Vorschriften in nicht-diskriminierender Weise auf alle Unternehmen angewendet werden, die in diesem Mitgliedstaat Geschäfte betreiben, und daß sie für das gewünschte Ziel objektiv erforderlich und angemessen sind.
(20)
Die Mitgliedstaaten müssen in der Lage sein, darauf zu achten, daß die angebotenen Versicherungsleistungen und die zur Versicherung der auf ihrem Staatsgebiet belegenen Risiken verwendeten Vertragsdokumente den besonderen gesetzlichen und zum Schutz des Allgemeininteresses erlassenen Vorschriften entsprechen, wobei es gleichgültig ist, ob die betreffenden Versicherungsgeschäfte im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit getätigt werden. Die hierfür angewandten Aufsichtssysteme müssen im Sinne des Binnenmarktes ausgestaltet werden, aber keine Vorbedingung für die Ausübung der Versicherungstätigkeit darstellen. In dieser Hinsicht erscheinen Systeme der Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen nicht gerechtfertigt. Es ist folglich angebracht, andere Systeme vorzusehen, die den Erfordernissen des Binnenmarktes besser entsprechen und es den Mitgliedstaaten trotzdem erlauben, einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
(21)
Es ist wünschenswert, daß der Versicherungsnehmer, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, von den Versicherungsunternehmen über das auf den Vertrag anwendbare Recht sowie über die Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden unterrichtet wird.
(22)
In einigen Mitgliedstaaten tritt die private oder freiwillige Krankenversicherung ganz oder teilweise an die Stelle des durch die Sozialversicherungssysteme gebotenen Schutzes im Krankheitsfall.
(23)
Die Art und die soziale Wirkung der Krankenversicherungsverträge rechtfertigen es, daß die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, eine systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen verlangen können, um zu prüfen, ob diese Verträge ganz oder teilweise den Schutz ersetzen können, der durch das Sozialversicherungssystem gewährt wird. Eine solche Überprüfung soll aber keine Vorbedingung für den Vertrieb des Produkts sein. Die besondere Art der Krankenversicherung, die ganz oder teilweise an die Stelle des durch das Sozialversicherungssystem gebotenen Schutzes im Krankheitsfall tritt, unterscheidet sie von anderen Zweigen der Schadensversicherung und der Lebensversicherung insofern, als sicherzustellen ist, daß die Versicherungsnehmer unabhängig von ihrem Alter oder Risikoprofil tatsächlich eine private oder freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen können.
(24)
Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses können Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken; allerdings müssen diese Rechtsvorschriften unabhängig vom Herkunftstaat des Unternehmens in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Sie können eine uneingeschränkte Beitrittsmöglichkeit, eine Beitragsbemessung nach dem Prinzip der Einheitsprämie und lebenslangen Versicherungsschutz vorsehen. Dasselbe Ziel kann alternativ dadurch erreicht werden, daß den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, für einen Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Höchstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, daß die private oder freiwillige Krankenversicherung in technischer Hinsicht so zu betreiben ist wie die Lebensversicherung.
(25)
Aufgrund der durch die Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie erreichten Koordinierung ist die der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 73/239/EWG eingeräumte Möglichkeit, die Kumulierung der Krankenversicherung mit anderen Versicherungszweigen zu verbieten, nicht mehr gerechtfertigt und deshalb aufzuheben.
(26)
Die Mitgliedstaaten können von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Staatsgebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung der in ihrem innerstaatlichen Recht eigens für diese Pflichtversicherung vorgesehenen Vorschriften verlangen. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen.
(27)
Die Ausübung der Niederlassungsfreiheit erfordert eine ständige Anwesenheit im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung setzt die Berücksichtigung der besonderen Interessen der Versicherten und der Geschädigten voraus, daß es im Mitgliedstaat der Zweigniederlassung geeignete Strukturen gibt, die für die Sammlung aller notwendigen Informationen über derartige Schadensfälle zuständig sind und über hinreichende Befugnisse verfügen, um das Unternehmen gegenüber denjenigen zu vertreten, die einen Schaden erlitten haben und eine Entschädigung verlangen können, einschließlich der Zahlung dieser Entschädigung, und um das Unternehmen in bezug auf diese Entschädigungsforderungen vor den Gerichten und Behörden dieses Mitgliedstaats zu vertreten oder nötigenfalls vertreten zu lassen.
(28)
Im Rahmen des Binnenmarktes ist es keinem Mitgliedstaat mehr gestattet, die gleichzeitige Ausübung der Versicherungstätigkeit in seinem Staatsgebiet im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu verbieten. Es ist daher angebracht, diese den Mitgliedstaaten in der Richtlinie 88/357/EWG zugestandene Möglichkeit aufzuheben.
(29)
Es ist angebracht, Sanktionen für den Fall vorzusehen, daß das Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, sich nicht an die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, denen es unterliegt.
(30)
In einigen Mitgliedstaaten werden Versicherungsverträge keiner indirekten Steuer unterworfen, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben einschließlich Zuschlägen für Kompensationsfonds erhebt. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, daß man das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats anwendet, in dem das Risiko belegen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt werden kann.
(31)
Um neuen Entwicklungen im Versicherungsbereich Rechnung zu tragen, kann es sich von Zeit zu Zeit als erforderlich erweisen, technische Anpassungen an den in dieser Richtlinie niedergelegten detaillierten Regeln vorzunehmen. Die Kommission wird solche Anpassungen, sofern sie notwendig sind, nach Konsultation des durch die Richtlinie 91/675/EWG(8) eingesetzten Versicherungsausschusses in Ausübung der ihr nach dem Vertrag übertragenen Ausführungsbefugnisse vornehmen.
(32)
Es ist notwenidg, besondere Vorschriften vorzusehen, um den Übergang von der im Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden rechtlichen Regelung zu der von dieser Richtlinie geschaffenen Regelung zu gewährleisten. Ziel dieser Vorschriften muß es sein, eine zusätzliche Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vermeiden.
(33)
Im Sinne des Artikels 8c des Vertrages ist der Umfang der Anstrengungen, der bestimmten Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt wird, zu berücksichtigen. Deshalb ist für bestimmte Mitgliedstaaten eine Übergangsregelung festzulegen, die eine schrittweise Anwendung dieser Richtlinie ermöglicht —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 244 vom 28.9.1990, S. 28, und

ABl. Nr. C 93 vom 13.4.1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 67 vom 16.3.1992, S. 98, und

ABl. Nr. C 150 vom 15.6.1992.

(3)

ABl. Nr. C 102 vom 18.4.1991, S. 7.

(4)

ABl. Nr. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29.11.1990, S. 44).

(5)

ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29.11.1990, S. 44).

(6)

ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

(7)

ABl. Nr. L 178 vom 8.7.1988, S. 5.

(8)

ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991, S. 32.

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