Artikel 56 RL 92/49/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß gegen Entscheidungen, die bezüglich eines Versicherungsunternehmens aufgrund von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergehen, vor Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
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