Artikel 57 RL 92/49/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens am 31. Dezember 1993 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen sie spätestens zum 1. Juli 1994 in Kraft. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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