Artikel 11 RL 92/51/EWG
(1) Die zuständige Behörde des Aufnahmestaats erkennt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats erfüllen, das Recht zu, die diesem Beruf entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen.
(2) Die zuständige Behörde des Aufnahmestaats erkennt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats erfüllen, das Recht zu, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. Der Aufnahmestaat kann vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.
(3) Wird ein Beruf in dem Aufnahmestaat durch einen Verband oder eine Organisation gemäß Artikel 1 Buchstabe f) reglementiert, so sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zur Führung der Berufsbezeichnung oder der entsprechenden Abkürzung, die von dem betreffenden Verband oder der betreffenden Organisation verliehen werden, nur berechtigt, wenn sie ihre Mitgliedschaft bei diesem Verband oder dieser Organisation nachweisen können.
Macht der Verband oder die Organisation die Aufnahme eines Mitglieds von Qualifikationsanforderungen abhängig, so kann er bzw. sie dies gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, welche über ein Diplom im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) oder ein Prüfungszeugnis im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) oder einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 9 verfügen, nur unter den in dieser Richtlinie, insbesondere in den Artikeln 3, 4 und 5, niedergelegten Bedingungen tun.
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