Artikel 13 RL 92/51/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 17 vorgesehenen Frist die zuständigen Behörden, die ermächtigt sind, die Anträge entgegenzunehmen und die in dieser Richtlinie genannten Entscheidungen zu treffen. Sie setzen die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der Behörden nach Absatz 1 und setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis. Seine Aufgabe besteht darin, die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie auf alle in Frage kommenden Berufe zu fördern. Er ist Mitglied der gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG bei der Kommission eingerichteten Koordinierungsgruppe.

Aufgabe der gemäß der genannten Bestimmung der Richtlinie 89/48/EWG eingesetzten Koordinierungsgruppe ist es,

die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, insbesondere durch die Annahme und Veröffentlichung von Stellungnahmen zu den Fragen, die ihr von der Kommission vorgelegt werden;

alle zweckdienlichen Informationen über ihre Anwendung in den Mitgliedstaaten zu sammeln und insbesondere diejenigen über die Erstellung einer informatorischen Liste der reglementierten Berufe und über die Unterschiede zwischen den von Mitgliedstaaten ausgestellten Qualifikationen, um die Bewertung etwaiger wesentlicher Unterschiede durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Sie kann von der Kommission zu geplanten Änderungen der derzeitigen Regelung konsultiert werden.

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um im Rahmen dieser Richtlinie die erforderlichen Auskünfte über die Anerkennung der Diplome und Prüfungszeugnisse sowie über die anderen Zugangsvoraussetzungen zu den reglementierten Berufen zur Verfügung zu stellen. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe auf die bestehenden Informationsnetze zurückgreifen oder gegebenenfalls die betreffenden Berufsverbände oder -organisationen um Unterstützung bitten. Die Kommission ergreift die erforderlichen Initiativen, um zu gewährleisten, daß die Erteilung der erforderlichen Auskünfte ausgebaut und koordiniert wird.

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