Artikel 15 RL 92/51/EWG

(1) Die Verzeichnisse der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D können von jedem betroffenen Mitgliedstaat auf begründeten Antrag bei der Kommission geändert werden. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen beizufügen, insbesondere der Wortlaut der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Der antragstellende Mitgliedstaat benachrichtigt auch die übrigen Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission prüft den betreffenden Ausbildungsgang sowie die in den anderen Mitgliedstaaten geforderten Ausbildungsgänge. Sie prüft insbesondere, ob der Diplominhaber nach dem Diplom über den betreffenden Ausbildungsgang

über einen vergleichbar hohen beruflichen Ausbildungsstand verfügt wie ein Absolvent eines postsekundären Ausbildungsgangs nach Artikel 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Ziffer i) und

ähnliche Verantwortungen übernehmen sowie entsprechende Aufgaben ausüben kann.

(3) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(5) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat den Beschluss mit und veröffentlicht gegebenenfalls das entsprechend geänderte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union.

(6) Die Änderungen an den Verzeichnissen der Ausbildungsgänge in den Anhängen C und D gemäß dem vorstehend beschriebenen Verfahren sind ab dem von der Kommission festgelegten Datum unmittelbar anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

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