Artikel 18 RL 92/51/EWG

Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß über den Stand der Anwendung dieser Richtlinie.

Nach Vornahme aller notwendigen Anhörungen unterbreitet die Kommission ihre Schlußfolgerungen hinsichtlich etwaiger Änderungen der bestehenden Regelung. Gegebenenfalls legt die Kommission gleichzeitig Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Regelungen mit dem Ziel vor, die Freizügigkeit, das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.

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