Artikel 9 RL 92/51/EWG
Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat nur vom Besitz eines Nachweises über eine allgemeine Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller einen förmlichen Ausbildungsnachweis des entsprechenden Niveaus besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
Dieser Ausbildungsnachweis muß in dem betreffenden Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt worden sein.
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