Artikel 10 RL 92/57/EWG
Verpflichtungen anderer Personengruppen
(1) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Selbständige
- a)
-
sinngemäß insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:
- i)
- Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG sowie Artikel 8 und Anhang IV der vorliegenden Richtlinie,
- ii)
- Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,
- iii)
- Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;
- b)
- die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
(2) Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle haben Arbeitgeber, die selbst eine berufliche Tätigkeit auf der Baustelle ausüben,
- a)
-
sinngemäß folgende Vorschriften einzuhalten:
- i)
- Artikel 13 der Richtlinie 89/391/EWG,
- ii)
- Artikel 4 der Richtlinie 89/655/EWG und die einschlägigen Bestimmungen im Anhang derselben Richtlinie,
- iii)
- Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 4 und 9 sowie Artikel 5 der Richtlinie 89/656/EWG;
- b)
- die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren zu berücksichtigen.
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