Artikel 9 RL 92/57/EWG
Verpflichtungen der Arbeitgeber
Zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit auf der Baustelle und entsprechend den in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Bedingungen haben die Arbeitgeber
- a)
- insbesondere bei der Anwendung von Artikel 8 Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Mindestvorschriften in Anhang IV übereinstimmen;
- b)
- die Hinweise des bzw. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren zu berücksichtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.