Artikel 8 RL 92/57/EWG
Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG
Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in bezug auf
- a)
- die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
- b)
- die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen;
- c)
- die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
- d)
- die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten;
- e)
- die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
- f)
- die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
- g)
- die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
- h)
- die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
- i)
- die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen,
- j)
- die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
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