Artikel 8 RL 92/57/EWG

Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG

Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in bezug auf

a)
die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
b)
die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen;
c)
die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
d)
die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen können, auszuschalten;
e)
die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
f)
die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
g)
die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
h)
die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
i)
die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen,
j)
die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.

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