Artikel 12 RL 92/57/EWG

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und die Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den durch die Artikel 6, 8 und 9 abgedeckten Bereichen erfolgen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG, wobei immer, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfangs der Baustelle erforderlich erscheint, eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmern bzw. Vertretern der Arbeitnehmer der Unternehmen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen ist.

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