Artikel 13 RL 92/57/EWG

Änderung der Anhänge

(1) Änderungen der Anhänge I, II und III werden vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages vorgenommen.

(2) Rein technische Anpassungen des Anhangs IV unter Berücksichtigung

—

der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung erlassenen Richtlinien über zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen und/oder

—

des technischen Fortschritts, der Entwicklung der inter nationalen Vorschriften oder Spezifikationen oder des Wissensstandes auf dem Gebiet der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen

werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

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