Artikel 14 RL 92/57/EWG
Schlußbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1993 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wort laut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in der Praxis unter Hinweis auf den Standpunkt der Sozialpartner.
Die Kommission unterrichtet hierüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 vor.
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