ANHANG I RL 92/58/EWG
ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
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1.
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Vorbemerkungen
1.1. Ist eine Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß der in Artikel 3 genannten allgemeinen Regel erforderlich, so muß sie den spezifischen Anforderungen der Anhänge II bis IX entsprechen.
1.2. Mit dem vorliegenden Anhang werden diese Anforderungen aufgestellt, die einzelnen Verwendungen der Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen beschrieben und die allgemeinen Regeln der Austauschbarkeit und Kombination dieser Kennzeichnungen festgelegt.
1.3. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnungen dürfen ausschließlich für die in dieser Richtlinie festgelegten Mitteilungen oder Informationen verwendet werden.
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2.
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Art der Kennzeichnung
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2.1.
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Ständige Kennzeichnung
- 2.1.1.
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Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen.
Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder und/oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.
- 2.1.2.
- Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt in der in Anhang III vorgesehenenForm.
- 2.1.3.
- Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft inForm einer Sicherheitsfarbe und/oder von Schildern angebracht werden.
- 2.1.4.
- Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebrachtwerden.
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2.2.
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Vorübergehende Kennzeichnung
- 2.2.1.
- Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination gemäß Nummer 3 durch Leucht- oder Schallzeichen und/oder verbale Kommunikation zu übermitteln.
- 2.2.2.
- Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von Handzeichen und/oder verbaler Kommunikation zu regeln.
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3.
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Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination
3.1. Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen- —
zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oderAbsturz,
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zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
- —
zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oderAbsturz,
zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
3.2. Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden, und zwar- —
Leuchtzeichen und Schallzeichen,
- —
Leuchtzeichen und verbale Kommunikation,
- —
Handzeichen und verbale Kommunikation.
Leuchtzeichen und Schallzeichen,
Leuchtzeichen und verbale Kommunikation,
Handzeichen und verbale Kommunikation.
4. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbeenthält.
Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise — Angaben |
---|---|---|
Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr — Alarm | Halt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung Evakuierung | |
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort | |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht Überprüfung |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit — Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
5. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch5.1. eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei sollten insbesondere- 5.1.1.
- die Verwendung einer übermäßigen Zahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander vermiedenwerden;
- 5.1.2.
- nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden;
- 5.1.3.
- ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet werden;
- 5.1.4.
- nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden;
- 5.1.5.
- kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist;
5.2. eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustandoder eine mangelhafte Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung.
- 5.1.1.
- die Verwendung einer übermäßigen Zahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander vermiedenwerden;
- 5.1.2.
- nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden;
- 5.1.3.
- ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet werden;
- 5.1.4.
- nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden;
- 5.1.5.
- kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist;
6. Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, überprüft und instand gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben.
7. Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung richten sich nach dem Ausmaß der Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich.
8. Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, daß bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
9. Ein Leucht- und/oder Schallzeichen fordert zu einer Aktion auf, sobald es ausgelöst wird; es muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Aktion erforderlich ist. Die Leucht- oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden.
10. Die Leucht- und Schallzeichen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden.
11. Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer — auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung — eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen zu ergreifen.
12. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang II Nummer 3.2 zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind. Wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen gibt, ist das relevante Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu verwenden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
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