ANHANG II RL 92/58/EWG

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN

1.
Eigenmerkmale

1.1.
Form und Farbe der Zeichen sind — in Abhängigkeit vom jeweiligen Zweck (Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen und Hinweiszeichen auf Material oder Ausrüstungen zur Brandbekämpfung) — in Absatz 3 definiert.
1.2.
Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen.
1.3.
Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen unter Nummer 3, vorausgesetzt, daß die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.
1.4.
Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material herzustellen.
1.5.
Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten.

2.
Anwendungsvorschriften

2.1.
Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer in bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen — an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.

Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 89/654/EWG sind im Fall von unzureichendem natürlichem Licht phosphoreszierende Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen.

2.2.
Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muß das Zeichen entfernt werden.

3.
Zu verwendende Zeichen

3.1.
Verbotszeichen

— Eigenmerkmale:

Form: rund,

schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45 ° zur Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

3.2.
Warnzeichen

— Eigenmerkmale:

Form: dreieckig,

schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

3.3.
Gebotszeichen

— Eigenmerkmale:

Form: rund,

weißes Piktogramm auf blauem Grund (die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen);

3.4.
Rettungszeichen

— Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch,

weißes Piktogramm auf grünem Grund (die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen);

3.5.
Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

— Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch,

weißes Piktogramm auf rotem Grund (die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

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