ANHANG III RL 92/58/EWG

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN

1.
Behälter, die bei der Arbeit für chemische Stoffe oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien für eine der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit relevanten Gefahrenpiktogrammen nach der genannten Verordnung gekennzeichnet sein.

Unterabsatz 1 gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.

Die Kennzeichnung nach Unterabsatz 1 kann

durch Warnzeichen nach Anhang II ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Symbol zu verwenden ist; wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen gibt, muss das entsprechende Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendet werden;

durch zusätzliche Informationen, zum Beispiel den Namen und/oder die Formel des gefährlichen Stoffs oder Gemisches sowie genaue Angaben über die Gefahr, ergänzt werden;

beim Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Union gelten.

2.
Diese Kennzeichnung ist wie folgt anzubringen:

an der (den) sichtbaren Seite(n),

als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.

3.
Die in Anhang II, Nummer 1.4, vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in Anhang II, Nummer 2, vorgesehenen Verwendungsbedingungen für Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die Kennzeichnung nach der vorstehenden Nummer 1.
4.
Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muß unbeschadet der Nummern 1, 2 und 3 sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlußstellen und in ausreichender Häufigkeit angebracht werden.
5.
Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen aus Anhang II, Nummer 3.2, zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III, Nummer 1, zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpakkungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, wobei Anhang II, Nummer 1.5, betreffend die Abmessungen zu berücksichtigen ist.

Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen kann mit dem Gemische „Warnung vor einer allgemeinen Gefahr” angezeigt werden.

Die genannten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe des Lageortes oder auf der Tür zum Lagerraum angebracht werden.

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