ANHANG V RL 92/58/EWG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN
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1.
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Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
- 1.1.
- Das Risiko eines Anstoßens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd schwarze und gelbe oder durch abwechselnd rote und weiße Streifen zu kennzeichnen.
- 1.2.
- Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.
- 1.3.
- Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45 ° anzuordnen und müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.
- 1.4.
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Muster:
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2.
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Markierung von Fahrspuren
- 2.1.
- Wenn die Verwendung und die Ausrüstung der Räumlichkeiten dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer erfordern, sind die Fahrspuren durch durchlaufende Streifen in einer gut sichtbaren Farbe — vorzugsweise weiß oder gelb — in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.
- 2.2.
- Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fußgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.
- 2.3.
- Dauerhaft genutzte Fahrwege außerhalb der bebauten Bereiche müßten, soweit erforderlich, ebenfalls gekennzeichnet werden, es sei denn, daß sie mit geeigneten Absperrungen oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind.
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