ANHANG VI RL 92/58/EWG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
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1.
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Eigenmerkmale
- 1.1.
- Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muß je nach den vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit beeinträchtigen.
- 1.2.
- Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund.
- 1.3.
- Bei einfarbigen Zeichen muß die Farbe der in Anhang I, Nummer 4, angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen.
- 1.4.
- Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muß dieses allen einschlägigen Bestimmungen in Anhang II entsprechen.
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2.
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Besondere Anwendungsregeln
- 2.1.
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Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.
Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, daß
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die Mitteilung klar verständlich ist und
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eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist.
- 2.2.
- Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muß der Zeichencode identisch sein.
- 2.3.
- Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe ausgestattet werden.
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