ANHANG VII RL 92/58/EWG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN
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1.
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Eigenmerkmale
- 1.1.
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Das Schallzeichen muß
- a)
- mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder schmerzhaft sein;
- b)
- durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen bzw. Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein.
- 1.2.
- Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.
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2.
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Zu verwendender Code
Der Ton eines Evakuierungszeichens muß kontinuierlich sein.© Europäische Union 1998-2021
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