ANHANG VIII RL 92/58/EWG

MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION

1.
Eigenmerkmale

1.1.
Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter.
1.2.
Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten.
1.3.
Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch verfügbare Mittel).

2.
Besondere Anwendungsregeln

2.1.
Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz und/oder Sicherheit aufgrund einer solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können.
2.2.
Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel:

Beginn
Anzeige der Übernahme des Kommandos
Stop
Unterbrechung oder Ende einer Bewegung
Ende
Ende eines Arbeitsablaufs
Hoch
Anheben einer Last
Herunter
Anheben einer Last
Vorwärts
Der Sinn dieser Bewegungen ist gegebenenfalls durch entsprechende Handzeichen zu verdeutlichen
Rückwärts
Rechts
Links
Gefahr
Notstop/ -Unterbrechung
Schnell
Bewegung aus Sicherheitsgründen

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