ANHANG VIII RL 92/58/EWG
MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
-
1.
-
Eigenmerkmale
- 1.1.
- Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter.
- 1.2.
- Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten.
- 1.3.
- Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch verfügbare Mittel).
-
2.
-
Besondere Anwendungsregeln
- 2.1.
- Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz und/oder Sicherheit aufgrund einer solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können.
- 2.2.
-
Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel:
- —
- Beginn
Anzeige der Übernahme des Kommandos - —
- Stop
Unterbrechung oder Ende einer Bewegung - —
- Ende
Ende eines Arbeitsablaufs - —
- Hoch
Anheben einer Last - —
- Herunter
Anheben einer Last - —
- Vorwärts
Der Sinn dieser Bewegungen ist gegebenenfalls durch entsprechende Handzeichen zu verdeutlichen - —
- Rückwärts
- —
- Rechts
- —
- Links
- —
- Gefahr
Notstop/ -Unterbrechung - —
- Schnell
Bewegung aus Sicherheitsgründen
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.