Präambel RL 92/62/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus einer umfassenden Neubewertung der Richtlinie 70/311/EWG geht hervor, daß aufgrund der praktischen Erfahrungen und des technischen Fortschritts sowie der Ergebnisse der Arbeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, insbesondere der Regelung Nr. 79 und ihrer Ergänzungen 1 und 2 die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden kann. Diese Verbesserungen können durch folgende Maßnahmen erzielt werden: die Verringerung der für die Betätigung der Lenkanlage erforderlichen Kraft, die Einführung zusätzlicher Vorschriften für Hilfskraftlenkungen, die durch die gleiche Energiequelle betrieben werden wie die Bremseinrichtung, die Einführung einer Lenkprüfung für Kraftfahrzeuge bei erhöhter Geschwindigkeit, die Einführung von Vorschriften für Hilfslenkanlagen und die Einführung einer einheitlichen Aufmachung des Beschreibungsbogens und des EWG-Typgenehmigungsbogens mit dem Ziel, die elektronische Speicherung und Übermittlung der Daten durch die Antragsteller und die zuständigen Behörden zu erleichtern.

Ferner sind die bestehenden Begriffsbestimmungen und Vorschriften an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 133 vom 18.6.1970, S. 10.

(2)

ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

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