Artikel 11 RL 92/65/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.

(2) Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien

im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt;

Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen;

gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein;

während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.

(3) Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen

von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind;

gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein;

beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist.

Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen.

Etwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station/jedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

(5) Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.

Bis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.

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