Artikel 10 a RL 92/65/EWG

Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.