Artikel 10 RL 92/65/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel mit Frettchen, Nerzen und Füchsen, die aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, in dem während der letzten sechs Monate Tollwut aufgetreten ist oder ein Verdacht auf Tollwut bestanden hat, und sofern sie keinem systematischen Impfprogramm unterzogen werden, untersagt ist.
(2) Für den Handel müssen Hunde, Katzen und Frettchen folgenden Anforderungen genügen:
- a)
- den Bedingungen in Artikel 6 und, soweit einschlägig, in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken(1) genügen;
- b)
- 48 Stunden vor dem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt unterzogen werden; und
- c)
-
während des Transports zum Bestimmungsort ist für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen, die
- i)
- dem Muster in Anhang E Teil 1 entspricht; und
- ii)
- von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass der von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Buchstabe b durchgeführte klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des Ausweises in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen(2) tauglich waren.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Königreich oder Schweden die Bestimmungsländer des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genügen.
Aus der für die Tiere mitgeführten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zuständigen Behörde ermächtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgeführt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut überstehen können.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Irland, Zypern, Malta und das Vereinigte Königreich ihre nationalen Quarantänevorschriften für alle fleischfressenden Tiere,ausgenommen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Arten, Primaten, Fledermäuse und andere tollwutanfällige Tiere beibehalten, soweit sie unter diese Richtlinie fallen und nicht nachgewiesen werden kann, dass sie im Herkunftsbetrieb geboren und dort seit ihrer Geburt gehalten worden sind; die Beibehaltung dieser Vorschriften darf jedoch die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
(5) Die Entscheidung 90/638/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
- —
-
„Programme zur Bekämpfung der Tollwut: den Kriterien gemäß Anhang III.”
- 2.
-
Folgender Anhang wird hinzugefügt:
ANHANG III
Kriterien für die Programme gegen die Tollwut
Die Programme gegen die Tollwut müssen zumindest folgendes umfassen:
- a)
- die in den Nummern 1 bis 7 des Anhangs I aufgeführten Kriterien;
- b)
- eingehende Informationen über die Region(en), in der (denen) die orale Immunisierung der Füchse stattfindet, sowie über ihre natürlichen Grenzen. Diese Region(en) erstreckt (erstrecken) sich über mindestens 6000 Quadratkilometer bzw. über das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und kann (können) angrenzende Gebiete von Drittländern umfassen;
- c)
- eingehende Informationen über die vorgeschlagenen Impfungen sowie über das System der Verteilung, die Dichte und die Häufigkeit des Auslegens der Köder;
- d)
- gegebenenfalls alle Einzelheiten sowie Kosten und Ziel der Maßnahmen zur Erhaltung oder zum Schutz der Flora und Fauna, die von freien Wohlfahrtsverbänden in dem von diesen Projekten betroffenen Gebiet durchgeführt werden.
(6) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ein Institut, das für die Aufstellung der für die Normung der serologischen Tests erforderlichen Kriterien verantwortlich ist, und entscheidet über dessen Aufgaben.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kosten, die aufgrund der Durchführung des serologischen Tests entstehen, zu Lasten der Einführer gehen.
(8) Dieser Artikel wird nach Maßgabe der Entwicklung der Lage in den Mitgliedstaaten in bezug auf die Tollwut vor dem 1. Januar 1997 insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des serologischen Tests nach Absatz 3 Buchstabe b) überprüft.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 28.6.2013, p. 1.
- (2)
ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.