Artikel 9 RL 92/65/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Hasentiere nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Sie dürfen nicht aus einem Betrieb stammen oder mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein, in dem während des letzten Monats Tollwut aufgetreten ist oder der Verdacht auf Tollwut bestanden hat.
b)
Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem kein Tier klinische Anzeichen von Myxomatose aufweist.

(2) Mitgliedstaaten, die für das Inverkehrbringen von Hasentieren in ihr Hoheitsgebiet eine Gesundheitsbescheinigung vorschreiben, können verlangen, daß für die für sie bestimmten Tiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt wird, die durch folgenden Bestätigungsvermerk ergänzt wird:

„Der Unterzeichnete, …, bestätigt, daß das genannte Los den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG genügt und daß die Tiere bei der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit aufgewiesen haben.”

Dieser Bestätigungsvermerk muß von dem amtlichen Tierarzt oder von dem Tierarzt, der für den Ursprungsbetrieb zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat, bzw., im Fall einer gewerblichen Zucht von Hasentieren, vom amtlichen Tierarzt ausgestellt sein.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, unterrichten die Kommission, die sich vergewissern muß, daß die Anforderung des Unterabsatzes 1 eingehalten wird.

(3) Irland und das Vereinigte Königreich können die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, daß die Anforderung des Absatzes 1 Buchstabe a) eingehalten wird.

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