Artikel 8 RL 92/65/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Bienen (Apis melifera) nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:
- a)
-
Sie müssen aus einem Gebiet stammen, über das keine Sperre wegen bösartiger Faulbrut verhängt wurde.
Die Sperrfrist beträgt mindestens 30 Tage nach Feststellung des letzten Falls und dem Zeitpunkt, zu dem alle Bienenstöcke in einem Umkreis von 3 km von der zuständigen Behörde kontrolliert und alle befallenen Bienenstöcke verbrannt bzw. behandelt und anschließend von der zuständigen Behörde kontrolliert und nicht beanstandet worden sind.
Die für Bienen (Apis melifera) geltenden Anforderungen oder gleichwertige Anforderungen können gemäß dem Verfahren des Artikels 26 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses auf Hummeln ausgedehnt werden.
- b)
- Für sie muß eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt werden, deren Rubrik „Bestätigungsvermerk” von der zuständigen Behörde ausgefüllt werden muß, um die Einhaltung der Anforderungen des Buchstaben a) zu bestätigen.
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