Artikel 7 RL 92/65/EWG

A.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß nicht unter die Richtlinie 90/539/EWG fallende Vögel nur dann in den Handel gebracht werden können, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1.
Allgemein gilt, daß die Vögel

a)
aus einem Betrieb stammen müssen, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Versand keine Geflügelgrippe festgestellt worden ist;
b)
aus einem Betrieb bzw. einem Gebiet stammen müssen, der/das keinen Beschränkungen im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit unterworfen ist.

Bis zur Durchführung der in Artikel 19 der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen bleiben die einzelstaatlichen Auflagen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit — unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages — gültig;

c)
gemäß Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden sind, in dem Betrieb, in den sie nach der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft aufgenommen worden sind, in Quarantäne verblieben sein müssen.

2.
Für Papageienvögel gilt außerdem, daß

a)
sie nicht aus einem Betrieb stammen bzw. mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sein dürfen, in dem Psittakose (Chlamida psittaci) festgestellt worden ist.

Die Sperrfrist beträgt mindestens zwei Monate nach Feststellung des letzten Falles und Durchführung einer nach dem Verfahren des Artikels 26 anerkannten Behandlung unter tierärztlicher Aufsicht;

b)
sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet sein müssen.

Die Verfahren zur Kennzeichnung der Papageienvögel, namentlich der kranken Papageienvögel, werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgelegt;

c)
für sie ein Handelsdokument mit dem Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes mitgeführt werden muß, der für den Ursprungsbetrieb bzw. das Ursprungshandelsunternehmen zuständig ist und dem die zuständige Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat.

B.
In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild(1) werden in der fünften Zeile nach den Worten „der Richtlinie 90/539/EWG genannten Arten” die Worte „und der Laufvögel (Flachbrustvögel)” eingefügt.

In Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern(2) werden nach den Worten „und Rebhühner” die Worte „sowie Laufvögel (Flachbrustvögel)” eingefügt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

(2)

ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

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