Artikel 6 RL 92/65/EWG

A.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß unbeschadet der Artikel 14 und 15 Huftiere der nicht von den Richtlinien 64/432/EWG, 90/426/EWG und 91/68/EWG erfaßten Arten nur dann in den Handel gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen genügen:

1.
Allgemein

a)
müssen sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet werden;
b)
dürfen sie nicht im Rahmen eines Programms zur Ausrottung einer ansteckenden Krankheit Gegenstand der Merzung sein;
c)
dürfen sie nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sein und müssen sie den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 85/511/EWG und des Artikels 4a der Richtlinie 64/432/EWG genügen;
d)
müssen sie aus einem Betrieb nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Richtlinie 64/432/EWG stammen, der nicht Gegenstand tierseuchenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der gemäß den Richtlinien 85/511/EWG, 80/217/EWG(1) und 91/68/EWG getroffenen Maßnahmen, ist und in dem diese Tiere ununterbrochen seit ihrer Geburt bzw. in der Zeitspanne von 30 Tagen vor dem Versand gehalten worden sind;
e)
muss für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E Teil 1 mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

f)
muß für sie eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang E mitgeführt werden, die durch folgende Bestätigung zu ergänzen ist:

Bestätigung

Der Unterzeichnete (amtlicher Tierarzt) bestätigt, daß das Tier (nicht unter die Richtlinie 64/432/EWG fallender Wiederkäuer/fallendes Schwein(*))
a)
zur Art … gehört;
b)
bei der Untersuchung keine klinischen Anzeichen der Krankheiten aufweist, für die es anfällig ist;
c)
aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien, amtlich anerkannt brucellosefreien bzw. brucellosefreien Bestand oder aus einem Betrieb stammt, der keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Schweinepest unterliegt(b) oder in dem es mit negativem Ergebnis den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) Ziffer ii) der Richtlinie 92/65/EWG vorgesehenen Tests unterzogen worden ist.

2.
Wiederkäuer

a)
müssen aus einem Bestand stammen, der amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei bzw. brucellosefrei gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Richtlinie 91/68/EWG ist, und hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen den einschlägigen, in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c), d), f), g) und h) der Richtlinie 64/432/EWG oder in Artikel 3 der Richtlinie 91/68/EWG für Rinder vorgesehenen Anforderungen genügen;
b)
müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe a) genannten Anforderungen genügt, aus einem Betrieb stammen, in dem während der Zeitspanne von 42 Tagen vor dem Verladen der Tiere kein Fall von Brucellose und Tuberkulose festgestellt worden ist und in dem die Wiederkäuer in den letzten 30 Tagen vor dem Versand mit negativem Ergebnis einer Untersuchung auf Brucellose und Tuberkulose unterzogen worden sind;
c)
Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.

3.
Schweine

a)
dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, über das im Zusammenhang mit der afrikanischen Schweinepest Sperrmaßnahmen gemäß Artikel 9a der Richtlinie 64/432/EWG verhängt wurden;
b)
müssen aus einem Betrieb stammen, der keiner der im Zusammenhang mit der klassischen Schweinepest in der Richtlinie 80/217/EWG vorgesehenen Beschränkungen unterliegt;
c)
müssen aus einem gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG brucellosefreien Bestand stammen und den in der Richtlinie 64/432/EWG für Schweine vorgesehenen einschlägigen tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen;
d)
müssen, wenn sie nicht aus einem Bestand stammen, der den unter Buchstabe c) genannten Bedingungen genügt, in der Zeitspanne von 30 Tagen vor ihrem Versand mit negativem Ergebnis einem Test zum Nachweis, daß sie frei von Brucellose-Antikörpern sind, unterzogen worden sein.
e)
hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich;
f)
hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Befund an allen Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden;
g)
hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben werden nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen.

4.
Die in diesem Artikel genannten Testanforderungen und die entsprechenden Kriterien können nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden. Dabei wird dem Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer Rechnung getragen.

Solange keine Beschlüsse gemäß dem vorstehenden Unterabsatz gefasst worden sind, gelten weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften.

B.
Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Buchstaben b) und c) wird das Wort „Rinder” ersetzt durch „Rinder (einschließlich der Art Bubalus bubalus)” .
2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 10a

Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die Gesundheitsbescheinigungen, deren Muster in Anlage F wiedergegeben sind, insbesondere zur Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/65/EWG geändert oder ergänzt werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/486/EWG (ABl. Nr. L 280 vom 3.10.1987, S. 21).

(*)

Unzutreffendes streichen.

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