Artikel 5 RL 92/65/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Affen (Simiae und Prosimiae) nur in den Handel gebracht werden, wenn sie aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, und daß ihnen eine dem Muster in Anhang E entsprechende tierärztliche Bescheinigung beigegeben ist, deren Rubrik „Bestätigungsvermerk” vom amtlichen Tierarzt der Ursprungseinrichtung bzw. des Ursprungsinstituts oder -zentrums ausgefüllt werden muß, um den Gesundheitszustand der Tiere zu garantieren.

(2) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann abweichend von Absatz 1 genehmigen, daß zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Affen von Privatpersonen erwerben.

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