Artikel 4 RL 92/65/EWG

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit zum Zweck der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/425/EWG die in den Artikeln 5 bis 10 aufgeführten Tiere unbeschadet von Artikel 13 und den gemäß Artikel 24 zu erlassenden besonderen Bedingungen nur in den Handel kommen, wenn sie den Bedingungen im Sinne der Artikel 5 bis 10 genügen und aus Betrieben oder Handelsunternehmen nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 stammen, die bei der zuständigen Behörde eingetragen sind und die sich zu diesem Zweck verpflichten,

die von ihnen gehaltenen Tiere regelmäßig gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG untersuchen zu lassen;

der zuständigen Behörde neben dem Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten das Auftreten von in Anhang B genannten Krankheiten zu melden, für die der betreffende Mitgliedstaat ein Bekämpfungs- bzw. Überwachungsprogramm eingerichtet hat;

die einzelstaatlichen spezifischen Maßnahmen zur Bekämpfung einer Krankheit zu beachten, die für einen bestimmten Mitgliedstaat von besonderer Bedeutung ist und von einem nach Artikel 14 erstellten Programm oder einem Beschluß gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfaßt wird;

zu Handelszwecken nur solche Tiere in Verkehr zu bringen, die keinerlei Krankheitszeichen aufweisen und aus Betrieben bzw. Gebieten stammen, die keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Sperrmaßnahmen unterworfen sind, und — was Tiere anbelangt, für die keine Gesundheitsbescheinigung bzw. kein Handelsdokument gemäß den Artikeln 5 bis 11 mitgeführt wird — nur solche Tiere, für die eine Eigenbescheinigung des Betriebsinhabers mitgeführt wird, in der dieser bestätigt, daß die betreffenden Tiere zum Zeitpunkt des Versands keinerlei sichtbares Krankheitszeichen aufweisen und daß sein Betrieb keinen einschränkenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegt;

den Anforderungen zu genügen, die eine artgerechte Tierhaltung ermöglichen.

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