Artikel 3 RL 92/65/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Handel gemäß Artikel 1 Absatz 1 nur aus tierseuchenrechtlichen Gründen untersagt oder beschränkt wird, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie oder anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der Anwendung etwaiger Schutzmaßnahmen, ergeben.
Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten.
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